§9 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen
1. Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs sowie die gewählten Mitglieder des Vorstandes (§7 Ziff. 1b). Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes, namentlich benanntes, stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Stimmübertragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.
2. Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen eine Stimme.
3. Alle (Ausnahme: Mitgliederversammlung) Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs vertreten sind. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Andere Wahlen werden per Akklamation durchgeführt, außer wenn ein Mitglied geheime Wahlen beantragt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine Abstimmung über nachweisbare Telekommunikationsmöglichkeiten durchführen, ohne dass es einer Sitzung bedarf.
6. Alle Einladungen erfolgen durch einfachen Brief. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vorstand eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor dem Versammlungstermin, bei vorher festgelegten Terminen (§10 Abs. 1k) genügt eine Ladefrist von 21 Tagen. Zu den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen genügt eine Ladungsfrist von 14 Tagen, der Vorsitzende des Organs lädt ein.
7. Die Bestimmungen des §14 (Auflösung) bleiben unberührt.
8. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.